Blitze Blank              
       Reinigungsfirma    


Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbestimmungen

 

1. Vertragsbeginn

 

Das Auftrags- oder Vertragsverhältnis beginnt mit der beidseitigen Unterzeichnung des Vertrages, dem diese allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbestimmungen beigelegt sind.

 

2. Geltungsbereich

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die auszuführenden Arbeiten nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnissen sorgfältig und fachgerecht zu erbringen.

 

3. Vertragsdauer, Kündigung

 

Der Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann, unter Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist, jederzeit auf das Monatsende schriftlich gekündigt werden.

Aus besonderen Gründen kann der Vertrag per sofort aufgelöst werden.

 

4. Preise und Konditionen

 

Die Monatspauschalen werden jeweils bis zum 1. des laufenden Monats in Rechnung gestellt und   sind   rein   netto, innert  5  Tage vor Monatsende oder üblich 10 Tagen ab Rechnungsdatum,  zahlbar. 

Bei kurzfristiger Absagen von weniger als 24 Stunden wir Pauschal eine Stunde  CHF 50,- verrechnet.

 Bei mündlicher und schriftlicher Auftragsbestätigung werden die  Konditionen wie folgt verrechnet:


Die Zahlung wird zu 50% im voraus bei Auftragserteilung überwiesen oder bar bezahlt.
Der Rest erfolgt bei Abgabe.
 

5. Preisanpassungen

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vorgeschriebene Lohnerhöhungen für das Personal im Reinigungsgewerbe sowie Erhöhungen gesetzlicher Sozialabzüge anzupassen.

Der Auftragnehmer behält sich eine Preisanpassung, gemäss dem Schweizerischen Index- Stand, vor. Allfällige Preisanpassungen werden vorgängig dem Auftraggeber mitgeteilt und erfolgen in der Regel auf den 1. Januar eines jeden Jahres.

Findet eine Veränderung der Verhältnisse mit Auswirkung auf den Aufwand des Auftrages statt, wird ein neues Leistungsverzeichnis/ Pflichtenheft mit angepassten Preisen erstellt.

 

6. Mängelrüge

 

Der Auftraggeber kann die ordnungsgemässe Durchführung der Reinigungsarbeiten jederzeit selbst überprüfen.

Beanstandungen müssen dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, begründete Beanstandungen, für welche er einzustehen hat, umgehend sachgemäss zu beheben.

 

Besondere Vereinbarung

 

Mieter/Innen die im Mietvertrag einen separate Vereinbarung mit dem Vermieter haben betr. Endreinigung und Abgabe der Wohnung/Haus, müssen den Auftragnehmer zuvor davon in Kenntnis setzten allenfalls werden zu einem Stunden Ansatz von CHF  60.00 die Reinigungsarbeiten ausgeführt. In dem Falle gilt dieser Vertrag nicht und wird gesondert vereinbart.

 

7. Personaleinsatz

 

Der Auftragnehmer setzt für die auszuführenden Arbeiten die erforderlichen MitarbeiterInnen und Kontrollpersonal ein. Er überwacht die Arbeiten und verpflichtet sich, seine MitarbeiterInnen zur Beachtung der Hausordnung des Auftraggebers.

Jegliche Einsicht in Geschäftsunterlagen sowie jede Handlung, die zu einer Verletzung des Amts-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis führen könnte, ist dem Reinigungspersonal strengstens untersagt.

 

8. Material und Geräte

 

Der Auftragnehmer stellt die zur Reinigung benötigten Materialien, Geräte und Werkzeuge. Es werden nur hochwertige und unschädliche Reinigungsmittel verwendet.

 

9. Ausführungstage/ Feiertage

 

Die Ausführungstage sind im Reinigungsplan festgelegt. An den Feiertagen entfällt die Reinigung ersatzlos.

 

10. Haftpflicht

 

Der Auftragnehmer haftet für alle, anlässlich der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch ihn oder seine MitarbeiterInnen verursachten Schäden in Höhe eines von Ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung-Vertrages  Es besteht derzeit ein Versicherungsvertrag, mit einer Deckungssumme pro Ereignis für Personen- und Sachschaden von CHF 5'000'000.00.-

 

11. Personalabwerbung

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit den MitarbeiterInnen des Auftragnehmers kein direktes Arbeitsverhältnis einzugehen. Im widrigen Fall schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in der Höhe von FR. 1/3 der jährlichen Pauschalsumme. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

 

12. Gerichtsstand

                                    

Gerichtsstand ist Gemeinde Emmen  Kanton Luzern