Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbestimmungen
1. Vertragsbeginn
Das Auftrags- oder Vertragsverhältnis beginnt mit der beidseitigen Unterzeichnung des Vertrages, oder per Handschlag.
Dem Kunden wird diese allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbestimmungen beigelegt oder darauf Aufmerksam gemacht.
2. Geltungsbereich
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die auszuführenden Arbeiten nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnissen sorgfältig und fachgerecht zu erbringen.
3. Vertragsdauer und Kündigung des Dienstleistungsvertrages
Der Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann, unter Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist, jederzeit auf das Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Aus besonderen Gründen kann der Vertrag per sofort aufgelöst werden.
4. Preise und Konditionen
Die Monatspauschalen werden jeweils bis zum 25 des laufenden Monats in Rechnung gestellt und sind rein netto, innert 5 Tage vor Monatsende oder üblich 10 Tagen ab Rechnungsdatum, zahlbar.
Bei kurzfristiger Absagen von weniger als 24 Stunden wir Pauschal eine Stunde CHF 45,- verrechnet.
Bei mündlicher und schriftlicher Auftragsbestätigung werden die Konditionen wie folgt verrechnet:
5. Preisanpassungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vorgeschriebene Lohnerhöhungen für das Personal im Reinigungsgewerbe sowie Erhöhungen gesetzlicher Sozialabzüge anzupassen.
Der Auftragnehmer behält sich eine Preisanpassung, gemäss dem Schweizerischen Index- Stand, vor. Allfällige Preisanpassungen werden vorgängig dem Auftraggeber mitgeteilt und erfolgen in der Regel auf den 1. Januar eines jeden Jahres.
Findet eine Veränderung der Verhältnisse mit Auswirkung auf den Aufwand des Auftrages statt, wird ein neues Leistungsverzeichnis/ Pflichtenheft mit angepassten Preisen erstellt.
6. Mängelrüge
Der Auftraggeber kann die ordnungsgemässe Durchführung der Reinigungsarbeiten jederzeit selbst überprüfen.
Beanstandungen müssen dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, begründete Beanstandungen, für welche er einzustehen hat, umgehend sachgemäss zu beheben.
Besondere Vereinbarung
Mieter/Innen die im Mietvertrag eine separate Vereinbarung mit dem Vermieter haben bezüglich Endreinigung und Abgabe der Wohnung/ Haus, müssen den Auftragnehmer zuvor davor in Kenntnis setzten.
In dem Falle gilt dieser Vertrag nicht und wird gesondert vereinbart.
7. Personaleinsatz
Der Auftragnehmer setzt für die auszuführenden Arbeiten die erforderlichen MitarbeiterInnen und Kontrollpersonal ein. Er überwacht die Arbeiten und verpflichtet sich, seine MitarbeiterInnen zur Beachtung der Hausordnung des Auftraggebers.
Jegliche Einsicht in Geschäftsunterlagen sowie jede Handlung, die zu einer Verletzung des Amts-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis führen könnte, ist dem Reinigungspersonal strengstens untersagt.
8. Material und Geräte
Der Auftragnehmer stellt die zur Reinigung benötigten Materialien, Geräte und Werkzeuge. Es werden nur hochwertige und unschädliche Reinigungsmittel verwendet.
9. Ausführungstage/ Feiertage
Die Ausführungstage sind im Reinigungsplan festgelegt. An den Feiertagen wird die Reinigung seperat geregelt.
10. Haftpflicht
Der Auftragnehmer haftet für alle, anlässlich der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch ihn oder seine MitarbeiterInnen verursachten Schäden in Höhe eines von Ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung-Vertrages. Es besteht derzeit ein Versicherungsvertrag, mit einer Deckungssumme pro Ereignis für Personen- und Sachschaden von CHF 5'000'000.00.-
11. Personalabwerbung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit den MitarbeiterInnen des Auftragnehmers kein direktes Arbeitsverhältnis einzugehen. Im widrigen Fall schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in der Höhe von FR. 1/3 der jährlichen Pauschalsumme. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Gemeinde Emmen , Kanton Luzern